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Allgemeine Geschäftsbedingungen


von der:

Schwanheimer Industriekleber GmbH
Kurzgewann 3
D-69436 Schwanheim


§1
Allgemeines

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen u. sonstige Leistungen der Schwanheimer Industriekleber GmbH im Rahmen von Kaufverträgen, die über die Plattform geschlossen werden. Abweichenden AGB’s und Leistungsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Alle Nebenabreden bedürfen der vorherigen schriftlichen Bestätigung der Schwanheimer Industriekleber GmbH. Die auf dieser Homepage enthaltenen Angaben, im besonderen die Vorschläge zur Verarbeitung und Verwendung der Schwanheimer Produkte basieren auf unseren neuesten Kenntnissen und Erfahrungen. Da die Materialien aber sehr unterschiedlich sein können und wir keinen Einfluss auf die Arbeitsbedingungen haben, empfehlen wir unbedingt ausreichende Eigenversuche durchzuführen, um die Eignung der Produkte zu bestätigen. Eine Haftung kann weder aus diesen Hinweisen, noch aus einer mündlichen Beratung begründet werden, es sei denn, dass der Schwanheimer Industriekleber GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.  
(2) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Es wird ausschließlich das Recht der BRD vereinbart.

 

§2
Leistungsfristen

Es werden durch die Schwanheimer Industriekleber GmbH keine verbindlichen Leistungsfristen zugesichert. Die Schwanheimer Industriekleber GmbH wird jedoch Sorge dafür tragen, den Auftrag des Kunden zügig zu bearbeiten. Voraussetzung für die Durchführung der Leistungen ist jedoch, dass der Kunde vorab von sich aus, alle gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Auskünfte, Genehmigungen, Freigaben, Altersnachweise der Schwanheimer Industriekleber GmbH zur Verfügung stellt. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Kunden. Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend bei höherer Gewalt z . B. Arbeitskämpfen, Aussperrung u.a., sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, z. B. Betriebsstörung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Materialien, Terroranschlägen, Krieg u. a.. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern eintreten. Die Leistungsfrist verlängert sich dementsprechend für die Dauer derartiger Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Schwanheimer Industriekleber GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen bzw. eintreten. Von der Schwanheimer Industriekleber GmbH werden Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernissen in wichtigen Fällen, dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Teilleistungen sind innerhalb der von der Schwanheimer Industriekleber GmbH angegebenen Leistungsfrist zulässig, soweit sich keine Nachteile für den Gebrauch daraus ergeben.

 

§ 3
Angebot und Vertragsabschluss

(1) Der Kunde kann aus dem Sortiment des Anbieters Produkte auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „Bestellung abschicken“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
(2) Der Anbieter schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert den Vertragsschluß.
(3) Die Angebote der Schwanheimer Industriekleber GmbH sind freibleibend. Vertragsschlüsse und Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung per Brief, Telefax oder E-Mail durch die Schwanheimer Industriekleber GmbH wirksam. Das Angebot des Kunden wird erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung seitens der Schwanheimer Industriekleber GmbH und Übersendung der Rechnung an den Kunden angenommen.

 

§ 4
Lieferung, Warenverfügbarkeit

(1) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, so teilt der Anbieter dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
(2) Ist das vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Anbieter dem Kunden dies ebenfalls unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit. Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem Fall auch der Anbieter berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird er eventuell bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich erstatten.

 

§ 5
Preise und Versandkosten

(1) Alle Preise, die auf der Website des Anbieters angegeben sind, verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Es gelten die jeweiligen Preise zum Zeitpunkt der Beauftragung.
(2) Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellformular angegeben und sind vom Kunden zu tragen.
(3) Der Versand der Ware erfolgt per Postversand. Die Versandkosten sind im Bestellformular angegeben und vom Kunde zu tragen.

 

§ 6
Leistungsumfang

Der Leistungsumfang wird durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die Schwanheimer Industriekleber GmbH bestimmt. Lieferungsfristen sind frei bleibend und stellen keine verbindliche Zusage da, es sei denn die Schwanheimer Industriekleber GmbH sichert ausdrücklich gesondert schriftlich einen fixen Liefertermin zu.

Alle Schadensersatzansprüche, gegen die Schwanheimer Industriekleber GmbH auch, z. B. wegen Verzug oder Unmöglichkeit, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

§ 7

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Schwanheimer Industriekleber GmbH unbeschadet des Nachweises eines höheren tatsächlichen Schadens eine Pauschale in Höhe von 30 % des Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn vom Kunden fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schaden vorbehalten.

 

§ 8

Die Wahl der Leistungsart erfolgt nach billigem Ermessen der Schwanheimer Industriekleber GmbH.

 

§ 9
Abnahme und Gefahrenübergang

Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung der Schwanheimer Industriekleber GmbH abzunehmen. Beanstandungen wegen Schäden oder Mängeln hat der Kunde unverzüglich schriftlich der Schwanheimer Industriekleber GmbH nach Erhalt gegenüber geltend zu machen.

Bleibt der Kunde mit der Abnahme der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug, so ist die Schwanheimer Industriekleber GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht.

Erklärt der Kunde, er werde die Leistung nicht abnehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.

 

§ 10 
Zahlungsmodalitäten

(1) Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar nach Erhalt der Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag für den Erwerb der bestellten Leistungen ist sofort ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu zahlen. Bei Verzug des Kunden ist Schwanheimer Industriekleber GmbH berechtigt, Verzugszinsen nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen gelten zu machen.

Die Versandkosten betragen 4,95 EUR bei Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Versandart Nachnahme kommen zu den Versandkosten noch 2 EUR Nachnahmegebühr, welche von der deutschen Post direkt einbehalten wird. Ab einem Bestellwert von 150 EUR erfolgt die Lieferung frei Haus. Der Mindestbestellwert beträgt 28 EUR.
Bei Lieferungen ins Ausland hat der Kunde die tatsächlich anfallenden Versandkosten zu tragen. Diese werden im Bestellformular aufgeführt.
Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Gegen die Ansprüche der Schwanheimer Industriekleber GmbH kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn diese Gegenforderung durch einen rechtskräftigen Titel festgestellt ist.

 

§ 11

Leistungen innerhalb der europäischen Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Staatsgebietes der BRD erfolgen nur gegen Vorauskasse.

 

§ 12

Alle Preise sind freibleibend. Für die Authentizität der Preise übernimmt die Schwanheimer Industriekleber GmbH keine Gewährleistung, insbesondere haftet die Schwanheimer Industriekleber GmbH nicht für Schreib- oder Eingabefehler unserer Angebote insbesondere Internetangebote. Unsere Angebote insbesondere Internetangebote stellen ein inivatio ad offerndum an dem Kunden dar.

 

§ 13

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Anders lautende Geschäftsbedingungen gelten nicht.

 

§ 14

Abweichungen in Qualität und Quantität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und späteren Vertragsänderung gelten erst als vereinbart, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch die Schwanheimer Industriekleber GmbH gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt wurden.

 

§ 15

Mustermodelle, Marken und Aufmachungen o.ä. wie z.B. Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen und in unserem Auftrag hergestellt oder vertrieben werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung überlassen werden.

 

§ 16

Der Kunde ist 3 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtwirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Waren, die nicht vorrätig sind, sind wir berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme abzulehnen.

Die Lieferfrist ist eingehalten wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Arbeitskämpfen, Streik, Aussperrung, Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung bei Anlieferung wesentlicher Materialien u.a.. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

 

§ 17

Konstruktions- und Formänderungen, die auch die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderung für Kunden zumutbar ist.

 

§ 18

Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von uns gesondert in Rechnung gestellt. Porto und Verpackungsspesen werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach billigem Ermessen der Schwanheimer Industriekleber GmbH.

 

§ 19

Die Gefahr des Unterganges und der Beschädigung des Liefergegenstandes geht mit der Annahme der Lieferung des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.

Der Kunde kann die Zahlung per Rechnung, Vorauskasse oder Nachnahme vornehmen.
(2) Der Kunde kann die in seinem Nutzerkonto gespeicherte Zahlungsart jederzeit ändern.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Anbieter Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 
(4) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Anbieter nicht aus.

 

§ 20
Haftung aus Delikt

Schadensersatzansprüche gegen die Schwanheimer Industriekleber GmbH aus Delikt sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen der Schwanheimer Industriekleber GmbH für deren Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.

 

§ 21

Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung und Gutschrift auf dem Konto der Schwanheimer Industriekleber GmbH als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der Schwanheimer Industriekleber GmbH.

Rechnungen der Schwanheimer Industriekleber GmbH sind ohne Abzug sofort zu zahlen. Verzugszinsen berechnet die Schwanheimer Industriekleber GmbH mit 5 % pa. über dem jeweiligen Basisdiskontsatz der deutschen Bundesbank bzw. eines entsprechenden Instituts der europäischen Gemeinschaft. Diese sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Schwanheimer Industriekleber GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgend welcher von der Schwanheimer Industriekleber GmbH nicht schriftlich anerkannter Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso die Aufrechnung mit solchen.

 

§ 22
Datenspeicherung

(1) Schwanheimer Industriekleber GmbH macht darauf aufmerksam, dass gem. §28 BDatenschG die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gem. §33 BDatenschG verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt.
(2) Ohne die Einwilligung des Kunden wird der Anbieter Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.
(3) Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten unter dem Button „Meine Daten“ in seinem Profil abzurufen, dieses zu ändern oder zu löschen. Im Übrigen wird in Bezug auf Einwilligungen des Kunden und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die auf der Website des Anbieters jederzeit über den Button „Datenschutz“ in druckbarer Form abrufbar ist.

 

§ 23
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien der Firmensitz der Schwanheimer Industriekleber GmbH. Klagen sind bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Schwanheimer Industriekleber GmbH örtlich und sachlich zuständig ist.

Die Schwanheimer Industriekleber GmbH ist auch berechtigt, am Wohnsitz des Kunden zu klagen.

 

§ 24

Die Schwanheimer Industriekleber GmbH ist nicht verpflichtet, einen Vertrag mit Personen abzuschließen, die nicht voll geschäftsfähig sind bzw. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Kunde hat auf Verlangen sein Alter und seine volle Geschäftsfähigkeit nachzuweisen.

 

§ 25
Gewährleistung

Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:

a) Während eines Zeitraums von 6 Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Kunde einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Gewährleistung erfolgt grundsätzlich auf dem Wege der Nachbesserung. Erst wenn mindestens 2 Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind und der Mangel nicht zu beseitigen ist, oder durch die Beseitigung des Mangels in Anbetracht der Schwere des Mangels unverhältnismäßige Kosten für die Schwanheimer Industriekleber GmbH entstehen, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von einer Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn durch Dritte ein unsachgemäßer Eingriff in den Kaufgegenstand erfolgt.

Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Schwanheimer Industriekleber GmbH nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist eine Haftung, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.

 

§ 26
Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns den Eigentumsvorbehalt an allen von gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung und Fristablauf berechtigt und der Kunde ist zur vollständigen Herausgabe an die Schwanheimer Industriekleber GmbH verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmung des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

Bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenständen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, insofern tritt er uns jedoch jetzt bereits alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises, einschließlich der gesetzlichen Mwst. ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft wurden. Die Schwanheimer Industriekleber GmbH Unternehmensgesellschaft nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist die Schwanheimer Industriekleber GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Schwanheimer Industriekleber GmbH erklärt jedoch, die Forderungen insoweit nicht einzuziehen, so lange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgem. gegenüber der selben Schwanheimer Industriekleber GmbH nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.

Ist dies jedoch der Fall, kann die Schwanheimer Industriekleber GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen vollständig auf eigene Kosten der Schwanheimer Industriekleber GmbH aushändigt und dem Schuldner diese Abtretung offenlegt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns oder dem Kunden nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Wenn die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischen Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum auf eigene Kosten für uns.

Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritten hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung sämtlicher unserer Rechte erforderlich sind. Die hierfür anfallenden Kosten fallen dem Kunden zur Last. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der Schwanheimer Industriekleber GmbH ausdrücklich hinzuweisen.

 

§ 27

Bei Hereinnahme von Wechsel werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort zu zahlen. Als Verzugszinsen berechnen wir mit der Antragssumme einschließlich der gesetzl. Mwst. 5 % pa. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit höherem Zinssatz nachweisen oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Ist der Kunde ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgend welchen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

 

§ 28

Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 29

Auch Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann auch nur einvernehmlich schriftlich aufgehoben oder abgeändert werden.

Die Möglichkeit der Individualabrede, die auch schriftlich zu erfolgen hat, wird dadurch nicht ausgeschlossen.

 

§ 30
Widerrufsrecht des Verbrauchers

(1) Ist der Kunde Verbraucher und hat er mit dem Anbieter einen Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere per Telefon, E-Mail oder Fax, oder über die Internetseite des Anbieters geschlossen, so ist er berechtigt, seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 2 Wochen zu widerrufen. Die Frist beginnt frühestens am Tag nach Erhalt der Ware, wenn zu diesem Zeitpunkt dem Verbraucher auch bereits in Textform diese Widerrufsbelehrung zugegangen ist. Der Widerruf erfolgt durch Rücksendung der Ware an die Schwanheimer Industriekleber GmbH, Kurzgewann 3, 69436 Schwanheim oder durch Erklärung in Textform an den Anbieter. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware.
(2) Paketversandfähige Waren sind auf eigene Kosten und Gefahr an die (Schwanheimer Industriekleber GmbH, Kurzgewann 3, 69436 Schwanheim) zurückzusenden. Der Kunde trägt die Versandkosten.
(3) Im Fall des wirksamen Widerrufs erstattet der Anbieter einen bereits entrichteten Kaufpreis an den Kunden zurück. Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgeben, so hat er insoweit Wertersatz zu leisten, auch wenn die Verschlechterung auf bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme beruht. Die Wertminderung kann dem Gesamtkaufpreis entsprechen. Eine Wertminderung kann der Kunde insbesondere dadurch vermeiden, dass er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.

 

§ 31
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne dieser Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein, oder wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall dann verpflichtet, die Bestimmungen so zu ergänzen und zu gestalten, dass der mit dem nichtigen oder rechtsunwirksamen Teil angestrebte Parteiwille, soweit wie möglich erreicht wird.

 

Stand: 12.08.2010


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